Bis jetzt hat es ausgereicht, wenn spätestens am letzten Tag des vereinbarten Zahlungsziels die Überweisung getätigt wurde. Ab 1. März ist der Schuldner dafür verantwortlich, dass der Betrag spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist am Konto des Gläubigers verfügbar ist. Für Lieferanten bedeutet ein Zahlungsverzug meist einen Mehraufwand und daher kann nun eine Entschädigung für Betreibungskosten gefordert werden.
Konkret kann bei Verzug automatisch ein Pauschalbetrag von EUR 40 geltend gemacht werden, und zwar ohne dass ein Nachweis über einen dadurch entstandenen Schaden erforderlich ist. Zudem konnten Gläubiger schon in der Vergangenheit gegenüber Schuldnern Verzugszinsen verrechnen. Durch die in Kraft tretende Regelung wird der Verzugszinssatz von 8 Prozent plus dem Basiszinssatz auf 9,2 Prozent angehoben. Übernimmt die Betreibung ein Inkassoinstitut dann können die Betreibungskosten im Sinne des Schadenersatzes vorgeschrieben werden.