„Die Entscheidung des VfGH ist zu akzeptieren. Allerdings ist sehr bedauerlich, dass diese in einer sehr komplexen Materie offensichtlich ohne tiefe Befassung mit der faktischen Situation am Werbemarkt erfolgt ist, denn sie bestätigt die Wettbewerbsverzerrung, die wir seit Jahren aufzeigen“, so VÖZ-Präsident Thomas Kralinger.
„Die europaweit einzigartige Werbeabgabe gewährt ausländischen Mediendiensten wie etwa Google, Facebook oder anderen Plattformen einen steuerprivilegierten Zugang zum heimischen Werbemarkt, während heimische Medienunternehmen, die hier Arbeitsplätze schaffen, zur Kasse gebeten werden.“ Wenn der VfGH das als verfassungsrechtlich zulässig beurteilt, dann sei das ein Auftrag an die künftige Bundesregierung und das neu gewählte Parlament: „Es ist medienpolitisch und wirtschaftlich fatal, die heimischen Medienunternehmen im Wettbewerb mit Google und Facebook derart zu benachteiligen“, so Kralinger.
Die österreichische Werbeabgabe gilt für Werbung in Druckwerken, Hörfunk und Fernsehen sowie auf Plakaten, Infoscreens und ähnlichen Werbeträgern im öffentlichen Raum. Allein Onlinewerbung ist im Werbeabgabengesetz nicht berücksichtigt. Der Verfassungsgerichthof hält eine Verfassungswidrigkeit dieser Ungleichbehandlung jedoch für „wenig wahrscheinlich“: Dem Gesetzgeber könne „nicht entgegengetreten werden“, wenn er Online-Werbung, nicht in die Abgabepflicht nach dem Werbeabgabegesetz 2000 einbezieht. Da diese in erheblichem Ausmaß vom Ausland aus erbracht werde, liege dies im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers, so der VfGH.